Recht

Muss man beim Auszug die Wände streichen?

Eine generelle Pflicht, beim Auszug die Wände zu streichen, gibt es in der Schweiz nicht. Sie müssen die Wohnung gereinigt zurückgeben (Art. 267 OR), den Wandanstrich aber nur ersetzen, wenn Sie ihn übermässig abgenutzt oder beschädigt haben, und dann nur anteilig nach Restlebensdauer (Amortisation).

Gibt es eine Streichpflicht?

Nein, eine generelle Streichpflicht kennt das Schweizer Mietrecht nicht. Sie geben die Wohnung im vertragsgemässen, gereinigten Zustand zurück (Art. 267 OR), müssen sie aber nicht frisch gestrichen übergeben. Verblasste Farbe und normale Gebrauchsspuren sind durch den Mietzins abgegolten. Streichen oder zahlen müssen Sie nur, wenn Sie die Wände über den normalen Gebrauch hinaus beansprucht oder beschädigt haben, etwa durch grossflächige, nicht entfernbare Verschmutzung, ungewöhnliche Farben, die überstrichen werden müssen, oder tiefe Beschädigungen.

Amortisation: Zeitwert statt Neupreis

Auch wenn Sie einen Schaden verursacht haben, zahlen Sie nie den vollen Neupreis, sondern nur den Zeitwert. Denn ein Anstrich nutzt sich mit der Zeit ohnehin ab. Als Orientierung dient die paritätische Lebensdauertabelle, auf die sich Mieter- und Vermieterverbände stützen. Sie ordnet jedem Bauteil eine übliche Lebensdauer zu, einem Spannteppich zum Beispiel zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Dauer ist das Bauteil vollständig amortisiert und Sie schulden nichts mehr, selbst bei einer Beschädigung. Die verbindlichen Werte für Wandanstrich und weitere Bauteile stehen in der Tabelle selbst; prüfen Sie im Streitfall, welche Werte die Verwaltung ansetzt.

So wird der Zeitwert berechnet

Ein Rechenbeispiel macht das Prinzip greifbar. Angenommen, ein Bauteil hat laut Tabelle eine Lebensdauer von zehn Jahren und ist beim Auszug drei Jahre alt und durch Sie beschädigt:

  • Restlebensdauer: 10 Jahre minus 3 Jahre = 7 Jahre, also noch 70 Prozent Zeitwert.
  • Sie tragen nur diesen anteiligen Restwert, nicht den vollen Neupreis.
  • Den Anteil für die bereits verbrauchten Jahre trägt der Vermieter.
  • Ist das Bauteil älter als seine Lebensdauer, ist es vollständig amortisiert. Dann zahlen Sie nichts, auch bei einer Beschädigung.

Dübellöcher, Nägel und normale Spuren

Eine übliche Anzahl Dübellöcher gilt als normaler Gebrauch, denn Bilder und Regale aufzuhängen gehört zum Wohnen. Vereinbart ist meist, dass Sie diese Löcher fachgerecht schliessen und die Stellen sauber übergeben; ein flächiges Neustreichen ist dafür in der Regel nicht nötig. Eine ungewöhnlich hohe Zahl an Löchern oder unfachmännisch verspachtelte Stellen können dagegen beanstandet werden. Halten Sie den Zustand bei der Übergabe im Rückgabeprotokoll fest und lassen Sie sich Beanstandungen genau begründen, bevor Sie etwas unterschreiben.

Quelle: Paritätische Lebensdauertabelle (Mieterverband)

Auf einen Blick

Streichpflicht
keine generelle Pflicht zu streichen
Rückgabe
gereinigt, nicht frisch gestrichen (Art. 267 OR)
Ersatz nur bei
übermässiger Abnutzung oder Beschädigung
Berechnung
Zeitwert nach Restlebensdauer (Amortisation)
Dübellöcher
übliche Zahl = normaler Gebrauch, fachgerecht schliessen

Häufige Fragen

Muss ich beim Auszug die Wände streichen?
In der Regel nein. Eine generelle Streichpflicht gibt es nicht; Sie geben die Wohnung gereinigt, aber nicht frisch gestrichen zurück. Nur bei übermässiger Abnutzung oder Beschädigung müssen Sie streichen oder anteilig zahlen.
Wer zahlt das Streichen der Wände beim Auszug?
Nur wenn Sie den Anstrich über den normalen Gebrauch hinaus beschädigt haben und er noch nicht amortisiert ist, tragen Sie den Zeitwert. Den Anteil für die bereits verbrauchten Jahre und normale Abnutzung trägt der Vermieter.
Sind Dübellöcher beim Auszug ein Problem?
Eine übliche Anzahl Dübellöcher zählt als normaler Gebrauch. Meist ist vereinbart, dass Sie sie fachgerecht schliessen und die Stellen sauber übergeben; ein flächiges Neustreichen ist dafür in der Regel nicht nötig.
Wie wird der Wert eines Anstrichs berechnet?
Über die Amortisation: Von der üblichen Lebensdauer laut Lebensdauertabelle wird das Alter des Anstrichs abgezogen. Sie tragen nur den verbleibenden Zeitwert. Ist die Lebensdauer abgelaufen, schulden Sie nichts mehr.

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