Recht

Reinigungspflicht beim Auszug

Beim Auszug müssen Sie die Wohnung in vertragsgemässem, gereinigtem Zustand zurückgeben (Art. 267 OR). Grundlage ist die Pflicht zum sorgfältigen Gebrauch während der Mietdauer (Art. 257f OR). Normale Abnutzung geht zu Lasten des Vermieters, mangelnde Reinigung und Schäden zu Ihren.

Rückgabe: Art. 267 OR

Nach Art. 267 OR ist die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus vertragsgemässem Gebrauch ergibt. Dazu gehört ein gereinigter Zustand: Die Wohnung muss sauber und geräumt übergeben werden. Der Massstab ist nicht Makellosigkeit, sondern der ordnungsgemässe, gereinigte Zustand, der einem sorgfältigen Gebrauch entspricht.

Sorgfaltspflicht: Art. 257f OR

Während der Mietdauer sind Sie nach Art. 257f OR zu sorgfältigem Gebrauch der Wohnung verpflichtet und müssen auf die Hausbewohner und die Nachbarn Rücksicht nehmen. Aus dieser Sorgfaltspflicht folgt, dass Sie die Wohnung nicht übermässig abnutzen oder beschädigen dürfen. Bei der Rückgabe wirkt sich das aus: Was über normalen Gebrauch hinausgeht, haben Sie zu vertreten.

Normale Abnutzung vs. Mangel

Die Unterscheidung ist entscheidend für die Kaution:

  • Normale Abnutzung: übliche Gebrauchsspuren wie leichte Kratzer oder verblasste Farbe – zu Lasten des Vermieters.
  • Mangelnde Reinigung: Schmutz, Kalk, Fett – zu Ihren Lasten, deshalb die Endreinigung.
  • Schäden über normalen Gebrauch hinaus: Brandstellen, grosse Löcher, Beschädigungen – zu Ihren Lasten.
  • Massgebend ist der vertragsgemässe Gebrauch, nicht ein Neuzustand.

Folgen bei mangelnder Reinigung

Übergeben Sie die Wohnung ungereinigt, muss der Vermieter die Mängel bei der Übergabe sofort rügen (Art. 267a OR). Rechtzeitig protokollierte Reinigungsmängel darf er Ihnen belasten, etwa indem er die Nachreinigung von der Kaution abzieht. Die Kaution liegt auf einem Sperrkonto und beträgt bei Wohnungen höchstens drei Monatszinse (Art. 257e OR). Eine Endreinigung mit Abnahmegarantie erfüllt die Reinigungspflicht zuverlässig und schützt Ihre Kaution. Über offerio.ch vergleichen Sie Offerten geprüfter Reinigungsfirmen mit Abnahmegarantie.

Quelle: Obligationenrecht (OR), SR 220 — fedlex.admin.ch

Auf einen Blick

Rückgabe
vertragsgemäss und gereinigt (Art. 267 OR)
Sorgfaltspflicht
sorgfältiger Gebrauch (Art. 257f OR)
Normale Abnutzung
zu Lasten des Vermieters
Mangelnde Reinigung
zu Lasten der Mieterschaft
Kaution
max. 3 Monatszinse, Sperrkonto (Art. 257e OR)

Häufige Fragen

Muss ich die Wohnung beim Auszug reinigen?
Ja. Nach Art. 267 OR ist die Wohnung in vertragsgemässem, gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ob Sie selbst reinigen oder eine Firma mit Abnahmegarantie beauftragen, entscheiden Sie.
Was besagt Art. 257f OR?
Er verpflichtet Sie zum sorgfältigen Gebrauch der Wohnung und zur Rücksicht auf Hausbewohner und Nachbarn. Daraus folgt, dass Sie die Wohnung nicht übermässig abnutzen oder beschädigen dürfen.
Muss ich für normale Abnutzung zahlen?
Nein. Normale Abnutzung durch vertragsgemässen Gebrauch geht zu Lasten des Vermieters. Sie schulden die Reinigung und den Ersatz von Schäden, die über den normalen Gebrauch hinausgehen.
Was passiert, wenn ich ungereinigt übergebe?
Der Vermieter muss die Mängel bei der Übergabe sofort rügen (Art. 267a OR) und darf rechtzeitig protokollierte Reinigungsmängel von der Kaution abziehen. Eine Endreinigung mit Abnahmegarantie vermeidet das.

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