Erbschaftsamt: die 1-Monats-Frist (Art. 553 ZGB)
Bevor Sie räumen lassen, muss ein Erbschaftsinventar aufgenommen werden (Art. 553 ZGB). Das zuständige Erbschaftsamt — in Basel-Stadt das Erbschaftsamt Basel-Stadt, in Basel-Landschaft die Wohngemeinde des Verstorbenen — erhebt das Inventar innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall. Bis zu diesem Termin darf nichts entsorgt werden, was zur Erbmasse gehört. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen wollen (Art. 566 ZGB) — etwa weil Schulden vermutet werden — haben Sie dafür drei Monate Zeit. Auch hier gilt: bis zur Klärung nichts räumen oder verändern, sonst gilt das als konkludente Annahme der Erbschaft.
Praktischer Ablauf
Nach der Inventaraufnahme können Sie die Räumung beauftragen. Üblicher Ablauf: (1) Wichtige Dokumente sichten (Versicherungspolicen, Bankbelege, Verträge); (2) Erinnerungsstücke separieren — idealerweise mit Familienmitgliedern; (3) 3–5 Festpreis-Offerten einholen, etwa über Offerio; (4) Vor-Ort-Besichtigung mit der gewählten Firma; (5) Räumung mit Familienmitglied vor Ort am ersten Tag (für letzte Fundstücke); (6) Besenrein-Übergabe, optional Endreinigung.
Kosten und wer bezahlt
Räumungskosten gehen zu Lasten der Erbmasse, nicht persönlich zu Lasten der Erben. Reicht die Erbmasse nicht aus, wird die Erbschaft in der Regel ausgeschlagen — die Räumung übernimmt dann das Konkursamt. Typische Festpreis-Bandbreiten in der Region Basel (Stand 2025/2026): 1–2.5-Zi-Wohnung Hausrat einer Person CHF 800–1'800; 3–4.5-Zi-Wohnung Ehepaar CHF 1'800–3'500; Einfamilienhaus mit Keller/Estrich CHF 3'500–7'000+. Wertanrechnung verwertbarer Möbel kann den Endpreis um 10–30 Prozent reduzieren.
Schwierige Fälle
Bei Messie-Hintergrund (oft erst nach Öffnung erkennbar): Schutzausrüstung, Geruchsbeseitigung und gesteigerter Aufwand rechtfertigen Aufschläge. Bei wertvollen Einzelstücken (Antiquitäten, Kunst): vorgängige Schätzung durch unabhängigen Experten empfehlenswert. Bei Mietverhältnis: Räumung muss bis Vertragsende erfolgen — bei Zeitdruck Hinweis in der Anfrage.
FAQ
- Wann darf ich frühestens räumen lassen?
- Nach Aufnahme des Erbschaftsinventars durch das Erbschaftsamt (Frist 1 Monat ab Kenntnis vom Todesfall, Art. 553 ZGB). Vorher: nichts.
- Was, wenn ich die Erbschaft ausschlagen will?
- Räumen Sie absolut nichts. Sie haben 3 Monate Zeit für die Ausschlagung (Art. 566 ZGB); eine vorzeitige Räumung kann als Annahme gewertet werden.
- Wer kümmert sich um persönliche Dokumente?
- Das bleibt Aufgabe der Angehörigen — Versicherungs-, Bank- und Vertragsunterlagen müssen Sie vor der Räumung sichern. Räumungsfirmen können diese Dokumente nicht zuverlässig identifizieren.
- Ist eine Räumungsfirma haftpflichtversichert?
- Eine professionelle Firma ist es zwingend (Betriebshaftpflicht). Fragen Sie beim Offerten-Vergleich nach dem Versicherungsnachweis — eine seriöse Firma stellt ihn ohne Zögern aus.
